Das Familiengericht setzt sich aus einer oder mehreren Familienkammer(n) und einer oder mehreren Kammer(n) für gütliche Regelungen zusammen.

Allgemeine Zuständigkeit

Das Familiengericht ist insbesondere zuständig für:

  • Streitfälle mit Bezug auf Abstammung, Zivilstand, Adoption, Ehe, Scheidung und gesetzliches Zusammenwohnen
  • Streitfälle mit Bezug auf die Ausübung der elterlichen Autorität, die Beherbergung und das Recht auf persönliche Beziehungen hinsichtlich Minderjähriger
  • Streitfälle mit Bezug auf die Unterhaltspflicht.

Zuständigkeiten in Dringlichkeitssachen

Die Familienkammer ist auch für dringende Streitfälle in Familiensachen zuständig.

Bei äußerster Dringlichkeit entscheidet der Präsident des Gerichts Erster Instanz.

Berufungszuständigkeit

Die Familienkammer ist zuständig für Berufungen gegen gewisse in erster Instanz ergangene Beschlüsse des Friedensrichters.

Kammer für gütliche Regelungen

Beim Familiengericht gibt es eine oder mehrere Kammer(n) für gütliche Regelungen, die Streitfälle in Familiensachen im Hinblick auf ein Güteverfahren behandeln können.

Das Gerichtsgesetzbuch erklärt das gesamte zu befolgende Verfahren.

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