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Appellationshof

Beschreibung Zuständigkeiten Zusammensetzung Verfahren Gesetzgebung Dokumentation
Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, einschließlich des Familien- und Jugendgerichts, oder des Unternehmensgerichts, nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen.

5 Appellationshöfe

Sitz der Appellationshöfe

Belgien ist eingeteilt in fünf Gerichtshofbereiche, wovon jeder über einen Appellationshof verfügt: Antwerpen, Gent, Brüssel, Lüttich und Mons.

Auf der Karte finden Sie die fünf Gerichtshofbereiche der Appellationshöfe in Belgien:

Kammern und Zusammensetzung

Es gibt am Appellationshof Zivilkammern, Korrektionalkammern, Jugendkammern und Familienkammern und, unter letzteren, Kammern für gütliche Regelung.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter „Richterschaft“.

Staatsanwaltschaft

Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Appellationshof durch den Generalprokurator, Ersten Generalanwalt, einen oder mehrere Generalanwälte oder einen oder mehrere Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft wahrgenommen.

Mehr Informationen über dieses Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“. 

Kanzlei

Mehr Informationen über den Greffier und die Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.

Zuständigkeiten

Der Appellationshof ist die Gerichtsbarkeit, die zuständig ist für Berufungen gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Unternehmensgerichts. Es werden keine Angelegenheiten direkt vor den Appellationshof gebracht (abgesehen von gewissen Ausnahmen).

Eine Berufung kann sich auf eine Straf-, Zivil-, Handels- oder Steuersache beziehen.

Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal. Jede Partei – der Verurteilte, die Zivilpartei, die klagende Partei, die beklagte Partei oder die Staatsanwaltschaft – darf Berufung einlegen, außer in den Fällen, in denen keine Berufung möglich ist.
 

Allgemeine Zuständigkeiten (Appellationshof)

Der Appellationshof ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz, des Unternehmensgerichts und der Präsidenten dieser Gerichte.

Der Appellationshof behandelt im Berufungsverfahren die Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Unternehmensgerichts sowie die Entscheidungen der Präsidenten dieser Gerichte, die in erster Instanz getroffen worden sind.

Der Appellationshof erkennt ebenfalls über Berufungen gegen:

  • Entscheidungen des Prisengerichts (ausschließlich der Appellationshof in Brüssel)
  • Entscheidungen der belgischen Konsuln im Ausland (ausschließlich der Appellationshof in Brüssel)
  • Entscheidungen des Gemeindekollegiums und des Hauptwahlvorstands mit Bezug auf Wahlen.

Außerdem kann man bei der Anklagekammer Berufung einlegen gegen Beschlüsse der Ratskammer. Wenn ein Untersuchungshäftling beispielsweise nicht einverstanden ist mit einer Entscheidung bezüglich seiner Verhaftung, kann er jederzeit bei der Anklagekammer Berufung einlegen. Die Anklagekammer entscheidet ebenfalls, ob ein Verdächtiger an den Assisenhof verwiesen wird.  

Besondere Zuständigkeit (Appellationshof)

Der Appellationshof hat eine Reihe von besonderen Zuständigkeiten.

Er ist zuständig für in verschiedenen Sondergesetzen vorgesehene Berufungen, wie beispielsweise:

  • das Gesetz zur Überwachung des Finanzsektors und der Finanzdienste
  • das Gesetz zur Regelung eines Berufungsverfahrens mit Bezug auf den Schutz gegen Geldfälschung
  • das Gesetz zur Organisation des Elektrizitätsmarktes
  • das Gesetz zum öffentlichen Übernahmeangebot.

Administrative Zuständigkeit (Appellationshof)

Der Appellationshof hat auch eine Reihe von administrativen Zuständigkeiten.

So ist er zuständig für:

  • Anträge auf Rehabilitierung in Konkursangelegenheiten
  • Klagen auf Entziehung der Staatsangehörigkeit.

Erster Präsident

Richterschaft
Der Erste Präsident leitet den Kassations-, einen Appellations- oder einen Arbeitsgerichtshof.

Die Bezeichnung „Erster Präsident“ wird dem höchsten Magistraten der Richterschaft auf der Ebene des Kassations-, Apellations-, und Arbeitsgerichtshofes verliehen.

Er ist mit der Leitung und Organisation des Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes beauftragt.

Er kann einen Präsidenten und einen oder mehrere Abteilungspräsidenten auf der Ebene des Kassationshofes und einen oder mehrere Kammerpräsidenten auf der Ebene des Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes bestimmen, die ihm beistehen.

Kammerpräsident

Richterschaft
Der Kammerpräsident ist ein Berufsmagistrat beim Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.

Der Kammerpräsident kann sowohl einer Kammer bestehend aus drei Magistraten als auch einer Kammer bestehend aus einem Magistraten vorsitzen.

Gerichtsrat

Richterschaft
Der Gerichtsrat ist ein Magistrat beim Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.

Der Kassationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, einem Präsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Kassationshof tagen die Gerichtsräte nicht alleine, sondern gehören einer Kammer an.

Der Appellationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Appellationshof können die Gerichtsräte sowohl alleine als auch in einer Kammer, bestehend aus drei Magistraten, tagen.

Der Arbeitsgerichtshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten, Gerichtsräten und Sozialgerichtsräten zusammen. Beim Arbeitsgerichtshof tagen die Gerichtsräte alleine, meistens beigestanden durch Sozialgerichtsräte. Letztere sind keine Berufsmagistraten. In Sachen kollektive Schuldenregelung tagen die Gerichtsräte alleine, also ohne Sozialgerichtsräte.

Familien- und Jugendrichter

Richterschaft
Der Richter beim Familien- und Jugendgericht ist ein Richter, der spezialisiert ist in Familien- und Jugendrecht.

Es gibt ebenfalls einen Berufungsrichter in Familien- und Jugendsachen.

Das Familien- und Jugendgericht in erster Instanz und das Berufungsgericht in Familien- und Jugendsachen erkennt, bis auf ein paar Ausnahmen, über Streitfälle in Familiensachen.

stellvertretender Gerichtsrat

Richterschaft
Ein stellvertretender Gerichtsrat ist eine Person, die gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllen muss und gebeten wird, einen Sitz beim Appellations- oder Arbeitsgerichtshof zu vervollständigen, um einen Gerichtsrat im Falle einer Krankheit, Abwesenheit, usw. zu ersetzen.

Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.

Generalprokurator

Staatsanwaltschaft
Der Generalprokurator leitet die Staatsanwaltschaft beim Kassations-, Appellations- und Arbeitsgerichtshof.

Es gibt einen Generalprokurator beim Kassations-, beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.

Der Generalprokurator ist der höchste Magistrat bei der Staatsanwaltschaft (der Dienst wird Generalstaatsanwaltschaft genannt).

Bei der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationshof wird er beigestanden durch Generalanwälte, bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.

Die Bezeichnung „Generalprokurator“ wird also für verschiedene Funktionen verwendet:

  • Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof
  • Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellations- und Arbeitsgerichtshof. Der Generalprokurator ist dieselbe Person beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.

Beim Assisenhof wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Generalprokurator des Appellationshofes oder durch den Ersten Generalanwalt, einen Generalanwalt oder einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof ausgeübt.

Nützliche Links

- Staatsanwaltschaft

Erster Generalanwalt

Staatsanwaltschaft
Der Erste Generalanwalt ist der Magistrat, der in der Hierarchie direkt unter dem Generalprokurator steht.

Der Generalprokurator leitet die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat.

Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.

Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.

Nützliche Links

- Staatsanwaltschaft

Generalanwalt

Staatsanwaltschaft
Der Generalanwalt ist ein Mitglied der Staatsanwaltschaft beim Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.

Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.

Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.

 

Nützliche Links

- Staatsanwaltschaft

Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft
Der Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Magistrat der Staatsanwaltschaft beim Appellationshof.

Le substitut du procureur général est un magistrat du ministère public auprès de la cour d’appel.

Nützliche Links

- Staatsanwaltschaft
- Aufgaben und Aufträge der Staatsanwaltschaft

Chefgreffier

Kanzlei
Der Chefgreffier leitet die Kanzlei und achtet darauf, dass dort alles ordnungsgemäß funktioniert.

Allgemein

Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.

Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.

Friedensgericht und Polizeigericht

In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.

Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.

Dienstleitender Greffier

Kanzlei
Der Chefgreffier wird von Dienstleitenden Greffiers und Greffiers unterstützt.

Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.

Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.

Greffier

Kanzlei
Der Greffier steht dem Richter bei der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion bei.

Der Greffier verrichtet die Aufgaben der Kanzlei und steht dem Richter bei all seinen Amtshandlungen bei.

Die Anwesenheitsregel erfährt nur eine Ausnahme, wenn der Greffier aufgrund der Dringlichkeit nicht anwesend sein kann.

Der Greffier hat folgende Aufgaben:

  • er gewährt die Zugänglichkeit der Kanzlei für die Öffentlichkeit
  • er führt die Buchhaltung der Kanzlei
  • er erstellt die Urkunden, mit denen er beauftragt ist, bewahrt die Urschriften, die Register und alle Urkunden des Gerichts, bei dem er angestellt ist, auf und stellt von diesen Schriftstücken Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus
  • er bewahrt die Dokumentation über Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtslehre für die Richter auf
  • er erstellt Tabellen, Statistiken und andere Unterlagen, mit denen er in Anwendung des Gesetzes oder der Erlasse beauftragt ist; er führt die Register und Verzeichnisse
  • er bewahrt die Wertpapiere, Unterlagen und Gegenstände auf, die aufgrund des Gesetzes bei der Kanzlei hinterlegt werden
  • er ergreift die geeigneten Maßnahmen, um alle Archive, deren Verwaltung ihm obliegt, ordnungsgemäß aufzubewahren, um sie zu ordnen und zu inventarisieren, ungeachtet ihrer Form, ihrer Struktur und ihres Inhalts.

Der Greffier steht ebenfalls dem Richter bei:

  • er bereitet die Aufgaben des Richters vor
  • er ist anwesend bei den Sitzungen
  • er führt Protokoll über den Verlauf der Gerichtsverfahren und die Entscheidungen
  • er beurkundet die verschiedenen Formalitäten, deren Ausführung festgestellt werden muss, und verleiht ihnen Echtheit
  • er arbeitet die Verfahrensakten aus und achtet, im Rahmen seiner Befugnisse, auf die Einhaltung der geltenden Regeln.

In jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Greffier(s) (Friedensgericht, Polizeigericht, Gericht Erster Instanz, Unternehmensgericht, Arbeitsgericht, usw.).

 

Kanzlei

Kanzlei
In jedem Gericht gibt es eine Kanzlei. (Friedensgericht, Gericht Erster Instanz, usw.).

Allgemein

Die Kanzlei setzt sich im Allgemeinen aus einem Chefgreffier, einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), einem oder mehreren Greffier(s) und dem Personal der Kanzlei zusammen.

Der Greffier hat nicht nur administrative Aufgaben, wie beispielsweise dem Verlauf der Sitzungen zu folgen, Dokumente zu verfassen oder Abschriften auszustellen. Er ist darüber hinaus auch ein eigenständiger Mitarbeiter des Richters und offizieller Verwahrer von vielen Dokumenten. Er wirkt somit bei der reibungslosen Ausübung der täglichen Aktivitäten der Gerichtsbarkeit mit.

Die Aufgaben des Greffiers können je nach Art des Gerichts variieren. (Friedensgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, usw.).

In den Kanzleien arbeitet auch noch anderes Gerichtspersonal, wie Assistenten oder Mitarbeiter.

Friedensgericht

Jedes Friedensgericht hat seine eigene Kanzlei, die sich aus einem oder mehreren Greffier(s) und Personalmitglieder der Kanzlei zusammensetzt. Sie alle stehen unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedens- und Polizeigerichte des Gerichtsbezirks.

Der Chefgreffier wird von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s) beim Friedensgericht unterstützt.

Außerdem ernennt der Chefgreffier in jedem Friedensgericht einen leitenden Greffier, der ihm bei der täglichen Leitung der Kanzlei beisteht. In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Personal der Kanzlei unterstützt (Assistenten und Mitarbeiter).

Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gibt es nur eine Kanzlei für die beiden Friedensgerichte.

Polizeigericht

Jedes Polizeigericht hat seine eigene Kanzlei, die sich aus einem oder mehreren Greffier(s) und dem Personal der Kanzlei zusammensetzt. Sie alle stehen unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedens- und Polizeigerichte des Gerichtsbezirks.

Der Chefgreffier wird in den meisten Gerichtsbezirken von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s) beim Polizeigericht unterstützt, welchen er ebenfalls als Leiter einer Abteilung des Polizeigerichts bezeichnen kann.

In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Personal der Kanzlei unterstützt (Assistenten und Mitarbeiter).

Rechtsanwalt

Andere
Ein Rechtsanwalt leistet Beistand und tritt in juristischen Angelegenheiten meistens als Vertreter einer Partei auf.

Mehr Informationen über die Rolle des Rechtsanwalts finden Sie auf der Internetseite der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften: (AVOCATS.BE).

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und dessen Honorare sowie über die Art und Weise auf welche Sie einen Anwalt auswählen können.

In Belgien gibt es verschiedene Rechtsanwaltskammern:

  • die Rechtsanwaltskammer in jedem Gerichtsbezirk, außer in Brüssel, wo es eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Rechtsanwaltskammer gibt
  • die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof
  • die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Schließlich gibt es noch einen Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften.

Der Föderale Rat der Rechtsanwaltschaften setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Kammer der französischsprachigen und deutsch­sprachigen Rechtsanwaltschaften und fünf von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren beauftragt werden. Den Vorsitz des Rats führt der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof.

Ein Rechtsanwalt muss mindestens zehn Jahre bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen sein und die von der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof organisierte Prüfung bestanden haben, um vom König als Rechtsanwalt beim Kassationshof ernannt werden zu können. Es gibt nur eine geringe Anzahl Rechtsanwälte beim Kassationshof.

Referent

Andere
Ein Referent ist ein Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte, der dem Richter beisteht.

Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.

Es gibt auch Referenten beim Kassationshof.  Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei. 

Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten. 

Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.

Berufung

Berufung

Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, einschließlich des Familien- und Jugendgerichts, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal.

Was ist eine Berufung?

Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, inklusive des Familien- und Jugendgerichts, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal.

Jede Partei – der Verurteilte, die Zivilpartei, die klagende Partei, die beklagte Partei oder die Staatsanwaltschaft – darf Berufung einlegen, außer in den Fällen, in denen keine Berufung möglich ist.

Wie verläuft eine Berufung?

Berufung in Zivilsachen

Eine Berufung in Zivilsachen kann auf verschiedene Arten eingelegt werden:

  • per Gerichtsvollzieherurkunde, zugestellt an die Gegenpartei
  • per kontradiktorischen Antrag, hinterlegt bei der Kanzlei des Appellationshofes
  • in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, per Einschreiben
  • per Schlussantrag gegen eine Partei, die bereits Verfahrenspartei in der Berufungsinstanz ist.

Die Berufungsschrift muss gewisse durch das Gesetz bestimmte Vermerke beinhalten sowie innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

Das Berufungsverfahren ist größtenteils dasselbe, wie das Verfahren vor dem ersten Richter.

Berufung in Strafsachen

Eine Berufung in Strafsachen kann durch die Staatsanwaltschaft, die angeklagte Partei, die Zivilpartei, die zivilrechtlich haftende Partei, usw. eingelegt werden.

Eine Berufung durch die Staatsanwaltschaft kann eingelegt werden durch eine Berufungserklärung, eingereicht bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat.

Falls Berufung durch die Staatsanwaltschaft des Gerichts eingelegt wird, welches das Berufungsverfahren der Sache behandeln muss, dann muss die Berufung per Gerichtsvollzieherurkunde eingelegt werden.

Die angeklagte Partei sowie die anderen Parteien können ebenfalls Berufung einlegen durch eine Berufungserklärung, eingereicht bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat.

Der inhaftierte Angeklagte, kann durch eine Berufungserklärung beim Direktor der Strafeinrichtung Berufung einlegen. Außerdem kann er eine Berufungserklärung bei der Kanzlei einreichen.

Die Berufung muss innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten Frist eingelegt werden.

Das Berufungsverfahren ist größtenteils dasselbe, wie das Verfahren vor dem ersten Richter.

Burgerlijk wetboek

INLEIDENDE TITEL EN BOEK I : Personen (art. 1-515)
BOEK II : Goederen en beperkingen van eigendom (art. 516-710)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL I en II (art. 711-1100)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL III tot V (art. 1101 - 1581)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL VI tot XIII (art. 1582-2010)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging - TITEL XIV tot XX (art. 2011-2281)
BOEK III : Voorrechten en hypotheken
BOEK III : Huurovereenkomsten (hoofdverblijfplaats van de huurder)
BOEK III : Regels betreffende de pacht in het bijzonder
BOEK III : Regels betreffende de handelshuur in het bijzonder

Wetboek van Strafvordering

EERSTE BOEK. (Art. 8 tot en met 136ter)
BOEK II, TITEL I. (Art. 137 tot en met 216septies)
OEK II, TITEL II. (Art. 217 tot en met 406)
BOEK II, TITEL III. (art. 407 tot en met 447bis)
BOEK II, TITEL IV. (448 tot en met 524)
BOEK II, TITELS V EN VI. (Art. 525 tot en met 588)
BOEK II, TITEL VII. (Art. 589 tot en met 644) 

Strafwetboek

Gerechtelijk wetboek

ALGEMENE BEGINSELEN (art. 1 tot 57) 
RECHTERLIJKE ORGANISATIE (art. 58 tot 555ter) 
BEVOEGDHEID (art. 556 tot 663) 
BURGERLIJKE RECHTSPLEGING (art. 664 tot 1385undecies) 
BEWAREND BESLAG, MIDDELEN TOT TENUITVOERLEGGING EN COLLECTIEVE SCHULDENREGELING (art. 1386 tot 1675/19)
ARBITRAGE (art. 1676 tot 1723)
BEMIDDELING (art. 1724 tot 1737)

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