Wie hoch sind die Eintragungsgebühren?
Bei der Eintragungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr, die bei der Eintragung jeder Rechtssache in die allgemeine Liste, das Klageregister oder das Register für Anträge im Eilverfahren der Friedens- und Polizeigerichte, der Gerichte erster Instanz und der Unternehmensgerichte, der Berufungsgerichtshöfe und des Kassationshofs erhoben wird.
Strafsachen, Steuersachen, Anträge im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Konkurs) oder einer gerichtlichen Reorganisation sowie Sozialsachen, die vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden, sind generell ausgenommen.
In erster Instanz in Familiensachen wird keine neue Eintragungsgebühr erhoben, wenn in einer bestehenden Familiensache ein neuer oder zusätzlicher Antrag im Zusammenhang mit als dringend erachteten Fällen(1) gestellt wird, da für das Familiengericht der Grundsatz der Rechtshängigkeit gilt. In diesen Fällen ist die Eintragungsgebühr im Falle einer Berufung dennoch geschuldet.
Im Falle einer erneuten Eintragung in die allgemeine Liste, nachdem der Fall von Amts wegen ausgelassen wurde, ist erneut eine Eintragungsgebühr zu entrichten.
(1) Siehe Artikel 1253ter/4 §2 des Gerichtsgesetzbuchs
Neue Regelung ab 1. Februar 2019
Früher musste der Antragsteller eine Eintragungsgebühr entrichten, bevor ein Fall in die allgemeine Liste eingetragen werden konnte. Andernfalls konnte der Fall nicht bearbeitet werden. Der Richter entschied sodann, wer letztlich die Eintragungsgebühr zu tragen hat.
Ab dem 1. Februar 2019 muss die Eintragungsgebühr nicht mehr vom Kläger gezahlt werden, wenn der Fall in die allgemeine Liste eingetragen wird. Sobald der Richter eine endgültige Entscheidung in einem Fall trifft, entscheidet er auch, welche Partei die Eintragungsgebühr zu zahlen hat. Die Eintragungsgebühr wird auch fällig, wenn die Rechtssache auf Antrag der Parteien von der Liste gestrichen wird oder wenn sie vom Richter von Amts wegen von der Liste gestrichen wird.
Möchte eine Partei Berufung einlegen, so ist zu beachten, dass eine etwaige Eintragungsgebühr, zu der die betreffende Partei durch eine Entscheidung des Richters verurteilt wurde, erst gezahlt werden muss, bevor die Berufung eingelegt werden kann.
Tarife
Friedensrichter und Polizeigerichte | 50 euro |
Gerichte der ersten Instanz und Unternehmensgerichte (früher Handelsgerichte) | 165 euro |
Berufungsgerichtshöfe | 400 euro |
Kassationshof | 650 euro |
Wer muss die Eintragungsgebühr bezahlen?
Dies ist im Prinzip die unterlegene Partei. In einigen Fällen teilt der Richter die Gebühren anteilig zwischen den unterlegenen Parteien auf.
Beantragen die Parteien die Streichung der Rechtssache von der Liste oder wird die Rechtssache von Amts wegen aus der Liste gestrichen, so sind Eintragungsgebühren von der Partei zu zahlen, die die Rechtssache auf die Liste eintragen ließ.
Diese Verurteilung ist rechtskräftig und sofort an die Steuerbehörden zu zahlen.
Wann ist die Eintragungsgebühr zu entrichten?
Nach einiger Zeit erhält die Partei, die vom Richter zur Zahlung der Eintragungsgebühr verurteilt wurde, eine Zahlungsaufforderung vom FÖD Finanzen.
Diese Aufforderung erfolgt in der folgenden Form:
Im Falle von Zahlungsproblemen können Sie jederzeit um Ratenzahlungen bitten.
Sie haben eine Zahlungsaufforderung erhalten
Obwohl das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte nicht über die Daten der verschiedenen Gerichte verfügt, finden Sie hier weitere Erklärungen, damit Sie wissen, welches Gericht von dem Betrag betroffen ist.
Schauen Sie zunächst auf die Vorderseite des Schreibens und suchen Sie den zu zahlenden Betrag:
Übersetzung – Tarife
Friedensrichter und Polizeigerichte | 50 Euro |
Gerichte der ersten Instanz und Unternehmensgerichte (ehemals Handelsgerichte) | 165 Euro |
Berufungsgerichtshöfe | 400 Euro |
Kassationshof | 650 Euro |
So erfahren Sie, um welche Art von Gericht es sich handelt.
Dann sehen Sie sich die Rückseite des Briefes an.
Rufen Sie die Website www.rechtbanken-tribunaux.be auf und geben Sie die Adresse über die Suchfunktion ein
Sie erhalten einige Informationen über ein Gericht.
Wenden Sie sich an dieses Gericht, dessen Kontaktdaten Sie auf der Website finden, und geben Sie das Aktenzeichen an, das Sie auf dem Formular unter der Form 2019/B/... finden.
Diese Referenznummer finden Sie neben "Für Fragen oder Anfragen verwenden Sie bitte immer die Referenznummer...".
Geldstrafe bei Zahlungsverzug
Bitte beachten Sie: Zahlen Sie pünktlich, sonst riskieren Sie zusätzlich zur Eintragungsgebühr eine Geldstrafe in Höhe der Hälfte der Eintragungsgebühr, mit einem Minimum von 25 Euro und einem Maximum von 325 Euro.
Haben Sie noch Fragen?
Wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin haben, kann er oder sie Ihnen am besten erklären, warum Sie diesen Betrag zahlen müssen.
Wenn Sie keinen Anwalt oder Anwältin haben, können Sie weitere Informationen bei der Kanzlei einholen. Diese kann Sie jedoch nicht über Ihre Rechte oder deren Ausübung beraten.
Mehr Informationen?
Über die folgenden Links können Sie die Steuergesetze zu den Eintragungsgebühren herunterladen:
- 14. OKTOBER 2018. - Gesetz zur Änderung der Register-, Hypotheken- und Gerichtsgebührenordnung im Hinblick auf die Reform der Gerichtsgebühren (MB, 20. Dezember 2018)
- 14. OKTOBER 2018. - Ein Gesetz zur Änderung der Eintragungs-, Hypotheken- und Gerichtsgebührenordnung zur Reform der Gerichtsgebühren - Erratum (SB, 8. Mai 2019)
- 28 JANUAR 2019. - Königlicher Erlass über die Umsetzung des Kodex der Registrierungs-, Hypotheken- und Gerichtsgebühren und die Führung von Registern in den Kanzleien der Gerichte und Tribunale (MB, 31. Januar 2019)
Die Rundschreiben zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften finden Sie unter den folgenden Links: