Der Appellationshof hat eine Reihe von besonderen Zuständigkeiten.
Er ist zuständig für in verschiedenen Sondergesetzen vorgesehene Berufungen, wie beispielsweise:
- das Gesetz zur Überwachung des Finanzsektors und der Finanzdienste
- das Gesetz zur Regelung eines Berufungsverfahrens mit Bezug auf den Schutz gegen Geldfälschung
- das Gesetz zur Organisation des Elektrizitätsmarktes
- das Gesetz zum öffentlichen Übernahmeangebot.