Sitz der Unternehmensgerichte
Die Unternehmensgerichte sind pro Gerichtshofbereich eines Appellationshofes organisiert.
In Belgien gibt es 9 Unternehmensgerichte: Antwerpen, flämischsprachiges Brüssel, französischsprachiges Brüssel, Löwen, Gent, Eupen, Lüttich, Hennegau und Wallonisch-Brabant.
Das Unternehmensgericht setzt sich aus einer oder mehreren Abteilungen zusammen.
Kammern und Zusammensetzung
Das Unternehmensgericht besteht aus einer oder mehreren Kammern, in der/denen ein Berufs- und zwei Unternehmensrichter tagen. Die Unternehmensrichter sind keine Berufsrichter, sondern Unternehmer, Geschäftsführer, Buchhalter, Betriebsrevisoren, usw. Sie unterstützen den Berufsrichter anhand ihrer Erfahrung im Geschäftswesen.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung des Unternehmensgerichts finden Sie unter „Richterschaft“.
Staatsanwaltschaft
Bei einer beschränkten Anzahl von Fällen interveniert die Staatsanwaltschaft. Sie wird durch den Prokurator des Königs, einem oder mehreren Ersten Staatsanwälten und einem oder mehreren Staatsanwälten vertreten.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.
Kanzlei
Mehr Informationen zum Greffier und zur Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.
Zentrales Insolvenzregister
Am 1. April 2017 ist das Zentrale Insolvenzregister in Kraft getreten. Über dieses Register wird die digitale Behandlung der Insolvenzverfahren (Konkurse und gerichtliche Reorganisation) abgewickelt.
Für mehr Informationen besuchen Sie www.regsol.be.
Nachstehend finden Sie Dokumentation über die Unternehmensgerichte:
Niederländisch - hier klicken
Deutsch - hier klicken
Zuständigkeiten
Das Unternehmensgericht ist ein spezialisiertes Gericht, das in Streitsachen zwischen Unternehmen entscheidet, ungeachtet der Höhe der Forderung.
Hierunter finden Sie eine kurze Übersicht der Zuständigkeiten des Unternehmensgerichts.
Allgemeine Zuständigkeiten
Das Unternehmensgericht ist zuständig für alle Streitfälle zwischen Unternehmen, ungeachtet der Höhe der Forderung. Die Klage einer Privatperson gegen ein Unternehmen kann ebenfalls vor das Unternehmensgericht eingeleitet werden.
Streitfälle zwischen Unternehmen
Das Unternehmensgericht befasst sich mit Streitfällen zwischen Unternehmen, d.h. natürlichen Personen, die eine selbstständige Berufstätigkeit ausüben (Kaufmänner, Freiberufler und Verwalter), juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen) und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, falls die Streitfälle nicht unter die spezifische Zuständigkeit anderer Gerichtsbarkeiten fallen. Was die natürlichen Personen betrifft, darf der Streitfall sich nicht auf Handlungen beziehen, die einem Unternehmen offensichtlich fremd sind.
Administrative Zuständigkeiten
Das Unternehmensgericht besitzt abgesehen von seiner gerichtlichen Zuständigkeit ebenfalls eine administrative Zuständigkeit.
Das Unternehmensgericht vereidigt u.a.:
- Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser in den Bereichen See- und Binnenschifffahrt
- die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten
- die Betriebsrevisoren.
Die Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten ermitteln Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, um deren Fortbestand ihre Tätigkeiten zu gewährleisten und um die Interessen der Gläubiger zu schützen.
Spezifische Zuständigkeiten
Das Unternehmensgericht ist ebenfalls zuständig für eine gewisse Anzahl an spezifischen Streitfällen, ungeachtet der Höhe des Betrages.
Hierunter finden Sie einige Beispiele solcher Streitfällen:
- Streitfälle bezüglich Gesellschaften, Vereinigungen oder Stiftungen
- Streitfälle bezüglich des geistigen Eigentumsrechts
- Streitfälle bezüglich Marktpraktiken
- Streitfälle bezüglich Wechsel und Eigenwechsel
- usw.
Ausschließliche Zuständigkeiten
Bei Klagen und Streitfällen in direktem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren (Konkurse und gerichtliche Reorganisation) ist ausschließlich das Unternehmensgericht zuständig.
Unterlassungsklage
Der Präsident des Unternehmensgerichts ist ebenfalls zuständig, um gewisse Maßnahmen anzuordnen, u.a.:
- die Unterlassung von Marktpraktiken
- die Aufsicht über den Finanzsektor, die Reisevermittler, die Heiratsvermittlungsstellen, die Inkassobüros, usw.
- Maßnahmen mit Bezug auf die Arbeitsweise von Gesellschaften
- Maßnahmen mit Bezug auf den Fortbestand eines Unternehmens.
Es gibt einen Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht. Beim Kassationshof handelt es sich um den Kammerpräsidenten.
Der Kammerpräsident am Kassationshof wird unter den Gerichtsräten am Kassationshof gewählt.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Ausführlichere Informationen über den Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht finden Sie unter „Präsident“.
Der Präsident steht an der Spitze mehrerer Friedens- und Polizeigerichte, eines Arbeitsgerichts, eines Gerichts Erster Instanz, oder eines Unternehmensgerichts. Des Weiteren gibt es einen Präsidenten am Kassationshof, der in der Hierarchie unter dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes steht, sowie einen Präsidenten am Assisenhof.
Der Präsident übt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine leitende Funktion aus.
Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.
Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter(n).
Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Abteilungspräsidenten (außer bei Gerichtsbarkeiten ohne Abteilungen)
- ein oder mehrere Vizepräsidenten (je nach gesetzlichem Stellenplan)
- Richter (Berufsmagistraten)
- Unternehmensrichter, die unter sich einen Präsidenten der Unternehmensrichter bestimmen (keine Berufsmagistraten).
Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).
Der Präsident wird durch einen oder mehrere Abteilungspräsidenten beigestanden und ist mit der allgemeinen Leitung des Gerichts bezeichnet.
Der Abteilungspräsident nimmt unter der Autorität des Präsidenten die tägliche Leitung des Gerichts wahr und besitzt eine Reihe von spezifischen Zuständigkeiten.
Er kann bei der Leitung und Organisation durch einen oder mehreren Vizepräsidenten beigestanden werden.
N.B.: Im Gerichtsbezirk Eupen werden das Gericht Erster Instanz, das Unternehmensgericht, das Arbeitsgericht, die Friedensgerichte und das Polizeigericht durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz geleitet.
Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:
- der Erste Präsident
- der Präsident
- die Kammerpräsidenten
- die Gerichtsräte.
Seit der gerichtlichen Reform von 2013 gibt es ebenfalls einen Präsidenten der Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht. Er ist innerhalb eines Gerichtsbezirks für die Leitung, Koordinierung und Organisation der Friedens- und Polizeigerichte zuständig.
Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
- ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
- die Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht.
Der Vizepräsident ist ein Berufsmagistrat und gehört zu einem Gericht Erster Instanz, Arbeits- oder Unternehmensgericht.
Des Weiteren gibt es einen Vizepräsidenten für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der allgemeinen Leitung des Gerichts.
Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.
Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter.
Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- ein oder mehrere Unternehmensrichter (keine Berufsmagistraten).
Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsidenten
- ein oder mehrere Richter
- mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).
Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:
- ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
- ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
- den Friedensrichtern und Richtern beim Polizeigericht.
Der Richter ist mit der Lösung von Konflikten betraut.
Der Richter spricht Recht. Als „Richter“ wird im Allgemeinen ein Magistrat der richterlichen Gewalt bezeichnet. Der Richter ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Urteil in den ihm vorgelegten Streitfällen zu verkünden. Dabei nimmt er Bezug auf:
- die Gesetzgebung
- die Rechtsprechung
- die Rechtslehre
- das Gewohnheitsrecht.
Die Richter tagen an verschiedenen Gerichten, wie z.B. am Gericht Erster Instanz, am Unternehmensgericht und am Arbeitsgericht.
Die Aufgaben der Richter unterscheiden sich je nach Gerichtsbarkeit.
Ein Richter beim Appellations-, Arbeitsgerichts- und Kassationshof wird offiziell als „Gerichtsrat“ bezeichnet.
Die Richter, die Urteile fällen, bilden die Richterschaft. Diese wird auch „sitzende Magistratur“ genannt, weil die Richter während des Prozesses sitzen.
Während des Gerichtsprozesses tagt der Richter alleine. Jedoch können in gewissen Angelegenheiten auch drei Magistrate tagen.
Am Unternehmens- und Arbeitsgericht tagen neben dem Richter zusätzlich zwei Nicht-Berufsmagistraten.
Ein stellvertretender Richter wird gebeten einzuspringen, um einen Richter im Falle einer Krankheit, Abwesenheit, usw. zu ersetzen.
Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.
Man wird stellvertretender Richter durch eine Ernennung.
Beim Friedens- und Polizeigericht spricht man von „stellvertretender Richter am Friedensgericht“ und „stellvertretender Richter am Polizeirichtergericht“.
Der Unternehmensrichter ist kein Berufsmagistrat.
Der Unternehmensrichter ist in Belgien kein Berufsmagistrat. Er wird beim Unternehmensgericht durch Königlichen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag der Minister der Justiz, der Wirtschaft und des Mittelstands ernannt.
Diese Richter sind nicht unbedingt Juristen. Sie kommen aus der Geschäftswelt, wo sie ihrer Tätigkeit auch weiterhin nachgehen.
Sie stehen den Berufsmagistraten bei, indem sie ihr praktisches Wissen aus der Wirtschaft einbringen. Eine erste Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von 3 Jahren. Anschließend kann ihr Mandat jedes Mal für 5 Jahre erneuert werden nach einer Stellungnahme des Präsidenten des Gerichts und des Generalprokurators.
Die Hauptaufgaben des Unternehmensrichters sind:
- An der Seite des Berufsmagistrats zu tagen
Konkursrichter
- Bei einem Konkurs wird neben einem Konkursverwalter ebenfalls ein Unternehmensrichter als Konkursrichter bestellt, der den Konkurs beaufsichtigt. Er erteilt Ermächtigungen, kontrolliert die Rechnungen des Konkursverwalters und erstattet dem Gericht Bericht.
Handelsuntersuchung
- Die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten hat als Aufgabe, Unternehmen, die in Schwierigkeiten sind, auszumachen. Der Unternehmensrichter lädt den Unternehmer vor, um die Schwierigkeiten zu besprechen und einen Sanierungs- oder gerichtlichen Reorganisationsplan festzulegen.
Beauftragter Richter
- Bei einer gerichtlichen Reorganisation wird der Schuldner zeitweise gegen die Gläubiger geschützt. Das Gesetz sieht vor, dass ein beauftragter Richter bestellt wird, der im Laufe der gerichtlichen Reorganisation mehrmals Bericht erstattet und dem Verfahren folgt.
Ein Antrag auf gerichtliche Reorganisation gewährleistet einen Schutz gegen die Gläubiger für maximal sechs Monate. Dieser Schutz kann bis zu 18 Monate verlängert werden. Dank des Zahlungsaufschubes muss das Unternehmen seine Gläubiger nicht mehr bezahlen. Letztere dürfen ihre Schulden nicht beitreiben, beispielsweise per Pfändung.
Außerdem darf der Konkurs des Unternehmens nicht ausgesprochen werden. Das Unternehmen ist also vorübergehend gegen seine Gläubiger geschützt.
Der Prokurator des Königs, die Abteilungsprokuratoren, die ersten Staatsanwälte und die Staatsanwälte vertreten die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz, beim Unternehmensgericht und beim Polizeigericht.
Zusammen bilden sie die Staatsanwaltschaft.
Der Prokurator des Königs vertritt die Gesellschaft in der Sitzung. Der Prokurator des Königs stellt die Anträge in der Sitzung. Das heißt, dass er den Sachverhalt darlegt, erklärt warum er die Verstöße als erwiesen erachtet und er eine Strafe beantragt.
Nach der Verkündung des Urteils ist die Staatsanwaltschaft zuständig für die Urteilsvollstreckung.
Der Abteilungsprokurator steht an der Spitze einer Abteilung einer Staatsanwaltschaft.
Der Prokurator des Königs ist zuständig für den gesamten Gerichtsbezirk.
Der Prokurator des Königs eines Gerichtsbezirks leitet die Staatsanwaltschaft des gesamten Bezirks. Falls die Staatsanwaltschaft eine oder mehrere Abteilung(en) besitzt, kann er durch einen oder mehrere Abteilungsprokurator(en) unterstützt werden.
Der Erste Staatsanwalt gehört zur Staatsanwaltschaft und übt seine Funktion unter der Leitung des Prokurators des Königs aus.
Der Prokurator des Königs, seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte treten vor dem Gericht Erster Instanz, Polizeigericht und Unternehmensgericht auf. Gemeinsam bilden Sie die Staatsanwaltschaft.
Der Staatsanwalt gehört zur Staatsanwaltschaft und übt seine Funktion unter der Leitung des Prokurators des Königs aus.
Der Prokurator des Königs, seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte treten vor dem Gericht Erster Instanz, Polizeigericht und Unternehmensgericht auf. Gemeinsam bilden Sie die Staatsanwaltschaft.
Der Chefgreffier leitet die Kanzlei und achtet darauf, dass dort alles ordnungsgemäß funktioniert.
Allgemein
Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.
Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Friedensgericht und Polizeigericht
In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.
Der Chefgreffier wird von Dienstleitenden Greffiers und Greffiers unterstützt.
Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.
Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.
Der Greffier ist in der Sitzung anwesend und führt in jeder Akte das Protokoll. Nach der Sitzung ist der Greffier zuständig für das Erstellen der Urteile und unterschreibt die Urteile zusammen mit dem Richter.
Der Greffier ist auch für die Buchführung der Kanzlei, die Aufbewahrung der Aktenstücke, die bei der Kanzlei hinterlegt wurden, die Zustellung der Urteile, die Beurkundung der Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts, usw. verantwortlich.
Der Greffier hat noch zahlreiche weitere Aufgaben, die in Artikel 168 im dritten Absatz des Gerichtsgesetzbuches aufgelistet sind.
Es gibt einen Abteilungsgreffier für jede Abteilung eines Gerichts (Gericht Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgericht).
Der Abteilungsgreffier leitet die Kanzlei der Abteilung.
Der Anwalt berät eine Partei und vertritt sie vor Gericht.
Nähere Informationen über die Rolle des Anwaltes finden Sie auf den Webseiten der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften oder der Anwaltskammer Eupen.
In Belgien gibt es eine oder mehrere Rechtsanwaltskammern pro Gerichtsbezirk.
Ein Referent ist ein Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte, der dem Richter beisteht.
Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.
Es gibt auch Referenten beim Kassationshof. Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei.
Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten.
Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.
Von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführte Handlungen:
- Königlicher Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (M.B. 08/02/1977)
- Tarif 2022
Gerichtsgesetzbuch Artikel 1409 § 2
Der erste juristische Beistand, der zweite juristische Beistand und die Gerichtskostenhilfe
- Für Informationen und Auskünfte, klicken Sie hier.
- Der erste juristische Beistand: Es handelt sich um einen gewährten juristischen Beistand in Form von praktischen Auskünften, juristischen Informationen, eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine andere Instanz oder an eine spezialisierte Organisation.
- Der zweite juristische Beistand: Es handelt sich um einen einer natürlichen Person gewährten juristischen Beistand in Form eines umfassenden juristischen Gutachtens oder eines rechtlichen Beistands während oder außerhalb eines Verfahrens oder eines Beistands während eines Prozesses, inklusive der Vertretung.
- Die Gerichtskostenhilfe befreit die Personen, die nicht über die nötigen Einkommen verfügen, um die Kosten eines (außergerichtlichen) Verfahrens zu tragen, teilweise oder ganz von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, der Eintragungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren sowie von den anderen durch das Verfahren verursachten Kosten. Sie garantiert den Betroffenen insbesondere die Unentgeltlichkeit der Ämter der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger. Sie erlaubt den Betroffenen ebenfalls während gerichtlicher Expertisen in den Genuss der Unentgeltlichkeit des Beistands eines technischen Beraters zu kommen.
- Indexierung der Beträge
- aktuelle Beträge vom 1. September 2020
Die Gerichtskosten in Strafsachen
- Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur allgemeinen Verordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (MB 30/12/1950)
- Tarife 2024
Kanzleigebühren
- Erklärung und Broschüre
- Das vorliegende Rundschreiben führt das Gesetz vom 28. April 2015, welches das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch abändert, auf.
- Rundschreiben 272
Verfahrensentschädigung
- Gerichtsgesetzbuch Artikel 1022
- Königlicher Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und – kosten (MB 09/11.2007)
- Indexierung der Beträge