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Gericht Erster Instanz

Beschreibung Zuständigkeiten Zusammensetzung Verfahren Gesetzgebung Dokumentation
Das Gericht Erster Instanz ist das Gericht mit den weitreichendsten Zuständigkeiten, sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf strafrechtlicher Ebene.

12 Gerichtsbezirke - 13 Gerichte Erster Instanz

Sitz der Gerichte Erster Instanz

Belgien ist in 12 Gerichtsbezirke eingeteilt: Westflandern, Ostflandern, Antwerpen, Limburg, Wallonisch-Brabant, Hennegau, Namur, Lüttich, Luxemburg, Löwen, Eupen et niederländischsprachiges Brüssel und französischsprachiges Brüssel.

Pro Gerichtsbezirk gibt es ein Gericht Erster Instanz mit mehreren Abteilungen. Das Gericht Erster Instanz von Hennegau hat beispielsweise drei Abteilungen: Mons, Tournai und Charleroi.

Auf der Karte hier drüber finden Sie die verschiedenen Gerichtsbezirke und Abteilungen in Belgien:

Kammern und Zusammensetzung

Jede Abteilung des Gerichts Erster Instanz besteht wiederum aus mehreren Kammern: Zivilkammern, Korrektionalkammern, Jugendkammern, Familienkammern und Strafvollstreckungskammern.

Mehr Informationen zur Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter « Richterschaft ».

Staatsanwaltschaft

Die Funktion der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz wird durch den Prokurator des Königs mit einen oder mehreren Ersten Staatsanwälten sowie einen oder mehreren Staatsanwälten ausgeübt.

Mehr Informationen über dieses Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.

Kanzlei

Mehr Informationen zum Greffier und zur Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.

Zuständigkeiten

Das Zivilgericht ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber einem anderen Gericht zugewiesen worden sind.

Das Korrektionalgericht ist zuständig für  alle Vergehen, z.B. Diebstahl, Vergriff gegen die Schamhaftigkeit, Betrug, usw.

Das Jugendgericht befindet über die meisten Zivil- und Strafsachen, die Minderjährige betreffen.

Das Familiengericht, ist, bis auf seltene Ausnahmen, zuständig für alle Streitsachen, die das Familienleben betreffen.

Das Strafvollstreckungsgericht achtet auf die Ausführung der Strafen. 

Nachstehend finden Sie mehr Informationen zu den Zuständigkeiten des Gerichts Erster Instanz.

Zivilgericht

Die Zivilkammer des Gerichts Erster Instanz ist als gewöhnliche Gerichtsbarkeit zu betrachten. Sie ist dementsprechend zuständig für alle Sachen, bis auf die durch den Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen.

Allgemeine Zuständigkeit

Das Zivilgericht ist zuständig für alle Streitfälle über 5.000,- €, bis auf einige durch das Gesetz vorgesehene Ausnahmen.

Beispiele solcher Ausnahmen sind:

  • Anträge, die dem Appellations- und Kassationshof direkt zufallen
  • Anträge, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Friedens-, Arbeits- und Unternehmensgerichts fallen.

Ausschließliche Zuständigkeit

Für folgende Angelegenheiten sind die Zivilkammern ausschließlich zuständig:

  • Anträge auf Erbunwürdigkeitserklärung
  • Streitfälle mit Bezug auf die Anwendung des Steuergesetzes
  • Anträge auf Entschädigung aufgrund des Städtebaugesetzes
  • Anträge auf Zahlungserleichterung in Sachen Hypothekarkredit
  • Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen
  • Disziplinarklagen gegenüber Notaren und Gerichtsvollziehern.

Berufungszuständigkeit

Das Gericht Erster Instanz als Berufungsgericht ist zuständig für Berufungen gegen Urteile der Friedens- und Polizeigerichte.

Administrative Zuständigkeit

Genau wie der Friedensrichter hat auch das Gericht Erster Instanz eine Reihe von administrativen Zuständigkeiten.

So vereidigt das Gericht Erster Instanz:

  • Notare
  • Gerichtsvollzieher
  • Bedienstete und Angestellte der Forstverwaltung
  • Straßenwächter, Polizeiinspektoren und Polizeichefinspektoren, die mit der Feststellung von Verstößen gegen Gesetze und Verordnungen über die Eisenbahnen, deren Betrieb und Polizei beauftragt sind
  • Beamte und Bedienstete, die mit der Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz und die Verordnungen über den Transport von Migranten beauftragt sind
  • Zollangestellte, die mit der Feststellung von Verstößen innerhalb von Freilagern beauftragt sind.

Pfändungsrichter

Der Pfändungsrichter gehört zum Gericht Erster Instanz und ist zuständig für alle Anträge und Streitfälle, die Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden betreffen.

Korrektionalgericht

Das Korrektionalgericht ist hauptsächlich zuständig für die Behandlung von Vergehen und Berufungen gegen Urteile des Polizeigerichts in Strafsachen.

Vergehen

Ein Vergehen wird mit einer Gefängnisstrafe von mindestens 8 Tagen und höchstens 5 Jahren oder einer Geldbuße von mindestens 26 €, multipliziert mit dem Zuschlagzehntel, bestraft. Der Versuch eines Vergehens ist ebenfalls strafbar, jedoch fallen in diesem Fall die vorgesehenen Strafen milder aus.

  • Falls die Taten nach dem 1. Januar 2012 begangen wurden, wird die Geldbuße um 50 Zehntel erhöht (= Geldbuße X 6) 
  • Falls die Taten vor dem 1. Januar 2012 begangen wurden, wird die Geldbuße um 45 Zehntel erhöht (= Geldbuße X 5,5).
  • Falls die Taten vor und nach dem 1. Januar 2012 begangen wurden, beispielsweise am 02/12/2011 und 01/12/2012, und nachgewiesen sind, wird die Geldbuße um 50 Zehntel erhöht (= Geldbuße X 6).
  • Seit dem 1. Januar 2017 werden die Geldbußen um 70 Zehntel erhöht (= Geldbuße X 8).

Beispiele von Vergehen:

  • Diebstahl
  • Vertrauensmissbrauch
  • Betrug
  • Schläge und Verletzungen.

Das Korrektionalgericht ist ebenfalls zuständig für korrektionalisierte Verbrechen. Hierbei handelt es sich um sehr schwerwiegende Straftaten, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich des Assisenhofes fallen. Das Korrektionalgericht befindet hierüber falls es mildernde Umstände erkennt.

Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts

Das Korrektionalgericht ist zuständig für
Berufungen gegen Urteile des Polizeigerichts in Strafsachen.

Diese Berufungen werden immer durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer behandelt.

Ratskammer

Die Ratskammer gehört zum Gericht Erster Instanz.

Die Ratskammer hat als Untersuchungsgericht zwei wichtige Aufgaben: über den Haftbefehl und die Verweisung einer Sache vor das zuständige Korrektionalgericht entscheiden. 

Falls der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl erlässt, muss dieser von Monat zu Monat verlängert werden. Die Ratskammer und nicht der Untersuchungsrichter entscheidet über die Verlängerung des Haftbefehls.

Nach Beendigung der durch den Untersuchungsrichter geführten gerichtlichen Untersuchung entscheidet die Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens (ungenügende Schuldindizien) oder den Verweis der Sache an das zuständige Gericht (genügende Schuldindizien). Dies kann das Korrektionalgericht oder der Assisenhof sein. In diesem Fall erfolgt der Verweis via die Anklagekammer des Appellationshofes. 

In gewissen Fällen tagt die Ratskammer auch als erkennendes Gericht, nämlich wenn eine Internierung oder eine Aussetzung der Urteilsverkündung beantragt wird, falls die Öffentlichkeit der Debatten vor dem erkennenden Gericht (Korrektionalgericht) die Resozialisierung des Verdächtigen gefährden könnte.
 

Familiengericht

Das Familiengericht setzt sich aus einer oder mehreren Familienkammer(n) und einer oder mehreren Kammer(n) für gütliche Regelungen zusammen.

Allgemeine Zuständigkeit

Das Familiengericht ist insbesondere zuständig für:

  • Streitfälle mit Bezug auf Abstammung, Zivilstand, Adoption, Ehe, Scheidung und gesetzliches Zusammenwohnen
  • Streitfälle mit Bezug auf die Ausübung der elterlichen Autorität, die Beherbergung und das Recht auf persönliche Beziehungen hinsichtlich Minderjähriger
  • Streitfälle mit Bezug auf die Unterhaltspflicht.

Zuständigkeiten in Dringlichkeitssachen

Die Familienkammer ist auch für dringende Streitfälle in Familiensachen zuständig.

Bei äußerster Dringlichkeit entscheidet der Präsident des Gerichts Erster Instanz.

Berufungszuständigkeit

Die Familienkammer ist zuständig für Berufungen gegen gewisse in erster Instanz ergangene Beschlüsse des Friedensrichters.

Kammer für gütliche Regelungen

Beim Familiengericht gibt es eine oder mehrere Kammer(n) für gütliche Regelungen, die Streitfälle in Familiensachen im Hinblick auf ein Güteverfahren behandeln können.

Das Gerichtsgesetzbuch erklärt das gesamte zu befolgende Verfahren.

Anlagen

- Das Familien- und Jugendgericht (FR) (4.4 MB)

Jugendgericht

Das Jugendgericht ist ein Gericht für Minderjährige.

Es ergreift Maßnahmen hinsichtlich des Schutzes Minderjähriger. 

Das Jugendrecht ist in Flandern, der Wallonie, Brüssel und der deutschsprachigen Gemeinschaft unterschiedlich. 

Das Jugendgericht ist zuständig für:

  • Straftaten, die durch Minderjährige begangen wurden (aber nicht für Verkehrsverstöße ab dem 16. Lebensjahr)
  • notwendige Hilfeleistungen für Minderjährige, die gefährdet sind oder unter schwierigen Umständen aufwachsen.

Wenn ein Minderjähriger eine Straftat begeht, kann das Jugendgericht Maßnahmen hinsichtlich seiner Person treffen, wie beispielweise ihn zurechtweisen, unter die Aufsicht eines Sozialdienstes stellen oder in eine Jugendeinrichtung unterbringen.

Wenn die Maßnahmen des Jugendgerichts nichts mehr bewirken sowie bei äußerst schwerwiegenden Straftaten (so wie Mord oder Vergewaltigung), kann das Jugendgericht Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr an ein Gericht für Erwachsene verweisen, d.h. an das Korrektionalgericht oder an den Assisenhof.

Strafvollstreckungsgericht

Das Strafvollstreckungsgericht beaufsichtigt die Vollstreckung der durch die Gerichte und Gerichtshöfe verkündeten Strafen. Eine spezifische Kammer achtet auf die Vollstreckung der durch eine Gerichtsbarkeit verkündeten Internierungsmaßnahme.

Das Strafvollstreckungsgericht setzt sich aus einem Präsidenten, einem Strafvollstreckungsrichter und zwei Beisitzern zusammen. Es besteht seit dem 1. Februar 2007.

Bei Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren entscheidet der Strafvollstreckungsrichter über die Strafvollstreckungsmodalitäten (zurzeit noch nicht in Kraft getreten – bisher entscheidet der Minister). Falls die Strafen über drei Jahre hinausgehen, beschließt das Strafvollstreckungsgericht die Modalitäten. 

Das Strafvollstreckungsgericht besitzt eine ganze Reihe von Zuständigkeiten in Sachen Strafvollstreckung. Hierunter finden Sie einige Beispiele.

Haftlockerung

Die Haftlockerung erlaubt es einer Person, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, das Gefängnis regelmäßig für maximal 16 Stunden pro Tag zu verlassen. Sie kann einem Verurteilten gewährt werden, um seine beruflichen Interessen, seine Ausbildung und seine familiären Interessen, die eine Anwesenheit außerhalb des Gefängnisses erfordern, wahrzunehmen.

Elektronische Überwachung

Bei einer elektronischen Überwachung wird die Freiheitsstrafe vollständig oder teilweise außerhalb des Gefängnisses vollstreckt. Die betroffene Person muss sich an einen Vollstreckungsplan halten, was u.a. durch elektronische Mittel überwacht wird.

Die elektronische Überwachung wird zu Beginn der Strafvollstreckung gewährt.

Vorläufige Freilassung im Hinblick auf Entfernung vom Staatsgebiet oder auf Übergabe

Das Strafvollstreckungsgericht urteilt über die vorläufige Freilassung eines verurteilten Ausländers, der Gegenstand einer Ausweisung, eines Verweises oder einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ist. Der Verurteilte muss ein Drittel der Strafe abgesessen haben, um in den Genuss dieser Maßnahme zu kommen.


Bedingte Freilassung

Die bedingte Freilassung erlaubt einer Person, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, einen Teil ihrer Strafe außerhalb des Gefängnisses zu vollstrecken. Die Person muss während einer bestimmten Probezeit die Bedingungen erfüllen, die ihr durch das Gericht auferlegt worden sind.

Präsident

Richterschaft
Der Präsident steht an der Spitze mehrerer Friedens- und Polizeigerichte, eines Arbeitsgerichts, eines Gerichts Erster Instanz, oder eines Unternehmensgerichts. Des Weiteren gibt es einen Präsidenten am Kassationshof, der in der Hierarchie unter dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes steht, sowie einen Präsidenten am Assisenhof.

Der Präsident übt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine leitende Funktion aus.

Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.

Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident
  • je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
  • ein oder mehrere Vizepräsidenten
  • ein oder mehrere Richter(n).


Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident
  • ein oder mehrere Abteilungspräsidenten (außer bei Gerichtsbarkeiten ohne Abteilungen)
  • ein oder mehrere Vizepräsidenten (je nach gesetzlichem Stellenplan)
  • Richter (Berufsmagistraten)
  • Unternehmensrichter, die unter sich einen Präsidenten der Unternehmensrichter bestimmen (keine Berufsmagistraten).

Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident
  • je nach Fall, kein, ein oder mehrere Abteilungspräsidenten
  • ein oder mehrere Vizepräsidenten
  • ein oder mehrere Richter
  • mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).

Der Präsident wird durch einen oder mehrere Abteilungspräsidenten beigestanden und ist mit der allgemeinen Leitung des Gerichts bezeichnet.

Der Abteilungspräsident nimmt unter der Autorität des Präsidenten die tägliche Leitung des Gerichts wahr und besitzt eine Reihe von spezifischen Zuständigkeiten.

Er kann bei der Leitung und Organisation durch einen oder mehreren Vizepräsidenten beigestanden werden.

N.B.: Im Gerichtsbezirk Eupen werden das Gericht Erster Instanz, das Unternehmensgericht, das Arbeitsgericht, die Friedensgerichte und das Polizeigericht durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz geleitet.

Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:

  • der Erste Präsident
  • der Präsident
  • die Kammerpräsidenten
  • die Gerichtsräte.

Seit der gerichtlichen Reform von 2013 gibt es ebenfalls einen Präsidenten der Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht. Er ist innerhalb eines Gerichtsbezirks für die Leitung, Koordinierung und Organisation der Friedens- und Polizeigerichte zuständig.

Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
  • ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
  • die Friedensrichter und Richter beim Polizeigericht.

Abteilungs- oder Kammerpräsident

Richterschaft
Es gibt einen Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht. Beim Kassationshof handelt es sich um den Kammerpräsidenten.

Der Kammerpräsident am Kassationshof wird unter den Gerichtsräten am Kassationshof gewählt.

Der Kassationshof setzt sich wie folgt zusammen:

  • der Erste Präsident
  • der Präsident
  • die Kammerpräsidenten
  • die Gerichtsräte.

Ausführlichere Informationen über den Abteilungspräsidenten beim Gericht Erster Instanz, Arbeits- und Unternehmensgericht finden Sie unter „Präsident“.

Vizepräsident

Richterschaft
Der Vizepräsident ist ein Berufsmagistrat und gehört zu einem Gericht Erster Instanz, Arbeits- oder Unternehmensgericht. Des Weiteren gibt es einen Vizepräsidenten für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der allgemeinen Leitung des Gerichts.

Die Gerichte Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgerichte sind hierarchisch strukturiert.

Das Gericht Erster Instanz setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident
  • ein oder mehrere Vizepräsidenten
  • ein oder mehrere Richter.


Das Unternehmensgericht setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident
  • ein oder mehrere Vizepräsidenten 
  • ein oder mehrere Richter
  • ein oder mehrere Unternehmensrichter (keine Berufsmagistraten).

Das Arbeitsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident
  • ein oder mehrere Vizepräsidenten
  • ein oder mehrere Richter
  • mehrere Sozialrichter (keine Berufsmagistraten).

Die Friedens- und Polizeigerichte setzen sich wie folgt zusammen:

  • ein Präsident für alle Friedens- und Polizeigerichte in einem Gerichtsbezirk
  • ein Vizepräsident, der selbst Richter beim Polizeigericht ist, falls der Friedensrichter Präsident ist, oder umgekehrt
  • den Friedensrichtern und Richtern beim Polizeigericht.

Richter

Richterschaft
Der Richter ist mit der Lösung von Konflikten betraut.

Der Richter spricht Recht. Als „Richter“ wird im Allgemeinen ein Magistrat der richterlichen Gewalt bezeichnet. Der Richter ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Urteil in den ihm vorgelegten Streitfällen zu verkünden. Dabei nimmt er Bezug auf:

  • die Gesetzgebung
  • die Rechtsprechung
  • die Rechtslehre
  • das Gewohnheitsrecht.

Die Richter tagen an verschiedenen Gerichten, wie z.B. am Gericht Erster Instanz, am Unternehmensgericht und am Arbeitsgericht.

Die Aufgaben der Richter unterscheiden sich je nach Gerichtsbarkeit.

Ein Richter beim Appellations-, Arbeitsgerichts- und Kassationshof wird offiziell als „Gerichtsrat“ bezeichnet.

Die Richter, die Urteile fällen, bilden die Richterschaft. Diese wird auch „sitzende Magistratur“ genannt, weil die Richter während des Prozesses sitzen.

Während des Gerichtsprozesses tagt der Richter alleine. Jedoch können in gewissen Angelegenheiten auch drei Magistrate tagen.

Am Unternehmens- und Arbeitsgericht tagen neben dem Richter zusätzlich zwei Nicht-Berufsmagistraten.

Untersuchungsrichter

Richterschaft
Der Untersuchungsrichter ist ein Richter des Gerichts Erster Instanz, der bezeichnet wird, eine strafrechtliche Untersuchung durchzuführen.

Wenn es Hinweise auf eine Straftat gibt, kann der Untersuchungsrichter auf Antrag des Prokurators des Königs oder des Opfers, welches als Zivilpartei auftritt, eine Untersuchung einleiten. Eine gerichtliche Untersuchung ist die Gesamtheit der durchgeführten Ermittlungsaufgaben, die als Ziel haben, den oder die Täter der Straftat zu ermitteln, Beweise zu sammeln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Sache eventuell vor Gericht zu bringen.

Der Untersuchungsrichter sucht nach der Wahrheit, wobei er sowohl die Elemente zum Vorteil als auch zum Nachteil des Verdächtigen prüfen muss. Hierbei spricht man von einer Untersuchung „zu Lasten“ und „zur Entlastung“. Der Richter zieht hierfür die Polizei hinzu.

Der Untersuchungsrichter kann beispielsweise Zeugen und Verdächtige vernehmen oder einen Sachverständigen bezeichnen. Wenn es nötig ist, kann er auch Zwangsmaßnahmen anordnen, wie:

  • eine Hausdurchsuchung oder Pfändung
  • eine Festnahme oder Beschuldigung eines Verdächtigen
  • eine Vernehmung des Verdächtigen
  • eine Körperdurchsuchung
  • eine Abhörung der Telekommunikation (Abhören von Telefongesprächen)
  • eine DNA-Analyse.

Wenn der Untersuchungsrichter seine Untersuchung abgeschlossen hat, übermittelt er die Akte an den Prokurator des Königs. Falls es genügend Schuldindizien gibt, beantragt dieser bei der Ratskammer, die Verweisung des Verdächtigen an das Korrektionalgericht, oder alsdann die Einstellung des Verfahrens.
 

Pfändungsrichter

Richterschaft
Der Pfändungsrichter ist zuständig für alle Klagen mit Bezug auf Sicherungspfändungen und die Vollstreckung der Urteile (auch der Urteile von anderen Gerichten).

Eine Person, die eine Sicherheit gegenüber ihren Schuldner haben möchte, kann in Abwartung eines Prozesses oder eines Urteils beim Pfändungsrichter die Pfändung des Kontos, der beweglichen Güter (beispielweise ein Auto) oder unbeweglichen Güter (beispielsweise ein Haus) ihres Schuldners beantragen.

Der Pfändungsrichter gehört zum Gericht Erster Instanz.

Er prüft insbesondere:

  • einseitige Anträge auf Pfändung
  • Streitfälle betreffend Sicherungs- und Vollstreckungspfändungen (beweglicher und unbeweglicher Güter und Drittpfändungen), u.a. Herausgabeansprüche
  • Streitfälle betreffend die Unpfändbarkeit von Gütern und Einkommen
  • Anträge auf Beihilfe des Dienstes für Unterhaltsforderungen.

Ein Herausgabeanspruch wird durch eine Person gestellt, die behauptet, dass sie Eigentümer der gepfändeten Güter ist, es sei denn sie wäre Schuldner des Pfändenden. 
 

Familien- und Jugendrichter

Richterschaft
Der Richter beim Familien- und Jugendgericht ist ein Richter, der spezialisiert ist in Familien- und Jugendrecht.

Es gibt ebenfalls einen Berufungsrichter in Familien- und Jugendsachen.

Das Familien- und Jugendgericht in erster Instanz und das Berufungsgericht in Familien- und Jugendsachen erkennt, bis auf ein paar Ausnahmen, über Streitfälle in Familiensachen.

Beisitzer in Strafvollstreckungssachen

Richterschaft
Der Beisitzer in Strafvollstreckungssachen gehört dem Strafvollstreckungsgericht an.

Ein Strafvollstreckungsgericht gibt es nur bei dem Gericht Erster Instanz, das sich am Sitz des Appellationshof befindet. 

Das Strafvollstreckungsgericht setzt sich aus einem Richter und zwei Beisitzern zusammen.

Einer der Beisitzer muss in Sachen Gefängniswesen und der andere in Sachen soziale Wiedereingliederung spezialisiert sein.

Stellvertretender Richter

Richterschaft
Ein stellvertretender Richter wird gebeten einzuspringen, um einen Richter im Falle einer Krankheit, Abwesenheit, usw. zu ersetzen.

Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.

Man wird stellvertretender Richter durch eine Ernennung.

Beim Friedens- und Polizeigericht spricht man von „stellvertretender Richter am Friedensgericht“ und „stellvertretender Richter am Polizeirichtergericht“.

Prokurator des Königs

Staatsanwaltschaft
Der Prokurator des Königs leitet in jedem Gerichtsbezirk die Staatsanwaltschaft.

In jedem Gerichtsbezirk gibt es mindestens eine Staatsanwaltschaft. In Belgien gibt es insgesamt 14 Staatsanwaltschaften.

Der Prokurator des Königs, die Abteilungsprokuratoren, Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte treten vor dem Gericht Erster Instanz, Polizeigericht und Unternehmensgericht auf. Gemeinsam bilden Sie die Staatsanwaltschaft.

Bei Strafsachen ist der Prokurator des Königs mit der strafrechtlichen Untersuchung befasst.

Wenn die Angelegenheit für eine Behandlung zur Sache vor den Strafrichter gebracht wird, ist es die Staatsanwaltschaft, die die Anwendung des Strafrechts beantragt.

Nach der Verkündung der Strafe achtet die Staatsanwaltschaft darauf, dass diese Strafe auch vollstreckt wird.

Bei Zivilsachen gibt die Staatsanwaltschaft eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme über den Streitfall ab in den vom Gesetz bestimmten Fällen und jedes Mal, wenn die Angelegenheit die öffentliche Ordnung betrifft.

Nützliche Links

- Staatsanwaltschaft

Abteilungsprokurator

Staatsanwaltschaft
Der Abteilungsprokurator steht an der Spitze einer Abteilung einer Staatsanwaltschaft. Der Prokurator des Königs ist zuständig für den gesamten Gerichtsbezirk.

Der Prokurator des Königs eines Gerichtsbezirks leitet die Staatsanwaltschaft des gesamten Bezirks. Falls die Staatsanwaltschaft eine oder mehrere Abteilung(en) besitzt, kann er durch einen oder mehrere Abteilungsprokurator(en) unterstützt werden.

Nützliche Links

- Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

Staatsanwaltschaft
Der Erste Staatsanwalt gehört zur Staatsanwaltschaft und übt seine Funktion unter der Leitung des Prokurators des Königs aus.

Der Prokurator des Königs, seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte treten vor dem Gericht Erster Instanz, Polizeigericht und Unternehmensgericht auf. Gemeinsam bilden Sie die Staatsanwaltschaft.

Staatsanwalt

Staatsanwaltschaft
Der Staatsanwalt gehört zur Staatsanwaltschaft und übt seine Funktion unter der Leitung des Prokurators des Königs aus.

Der Prokurator des Königs, seine Ersten Staatsanwälte und Staatsanwälte treten vor dem Gericht Erster Instanz, Polizeigericht und Unternehmensgericht auf. Gemeinsam bilden Sie die Staatsanwaltschaft.

Chefgreffier

Kanzlei
Der Chefgreffier leitet die Kanzlei und achtet darauf, dass dort alles ordnungsgemäß funktioniert.

Allgemein

Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.

Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.

Friedensgericht und Polizeigericht

In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.

Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.

Abteilungsgreffier

Kanzlei
Es gibt einen Abteilungsgreffier für jede Abteilung eines Gerichts (Gericht Erster Instanz, Unternehmens- und Arbeitsgericht).

Der Abteilungsgreffier leitet die Kanzlei der Abteilung.

Dienstleitender Greffier

Kanzlei
Der Chefgreffier wird von Dienstleitenden Greffiers und Greffiers unterstützt.

Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.

Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.

Greffier

Kanzlei
Der Greffier steht dem Richter bei der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion bei.

Der Greffier verrichtet die Aufgaben der Kanzlei und steht dem Richter bei all seinen Amtshandlungen bei.

Die Anwesenheitsregel erfährt nur eine Ausnahme, wenn der Greffier aufgrund der Dringlichkeit nicht anwesend sein kann.

Der Greffier hat folgende Aufgaben:

  • er gewährt die Zugänglichkeit der Kanzlei für die Öffentlichkeit
  • er führt die Buchhaltung der Kanzlei
  • er erstellt die Urkunden, mit denen er beauftragt ist, bewahrt die Urschriften, die Register und alle Urkunden des Gerichts, bei dem er angestellt ist, auf und stellt von diesen Schriftstücken Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus
  • er bewahrt die Dokumentation über Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtslehre für die Richter auf
  • er erstellt Tabellen, Statistiken und andere Unterlagen, mit denen er in Anwendung des Gesetzes oder der Erlasse beauftragt ist; er führt die Register und Verzeichnisse
  • er bewahrt die Wertpapiere, Unterlagen und Gegenstände auf, die aufgrund des Gesetzes bei der Kanzlei hinterlegt werden
  • er ergreift die geeigneten Maßnahmen, um alle Archive, deren Verwaltung ihm obliegt, ordnungsgemäß aufzubewahren, um sie zu ordnen und zu inventarisieren, ungeachtet ihrer Form, ihrer Struktur und ihres Inhalts.

Der Greffier steht ebenfalls dem Richter bei:

  • er bereitet die Aufgaben des Richters vor
  • er ist anwesend bei den Sitzungen
  • er führt Protokoll über den Verlauf der Gerichtsverfahren und die Entscheidungen
  • er beurkundet die verschiedenen Formalitäten, deren Ausführung festgestellt werden muss, und verleiht ihnen Echtheit
  • er arbeitet die Verfahrensakten aus und achtet, im Rahmen seiner Befugnisse, auf die Einhaltung der geltenden Regeln.

In jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Greffier(s) (Friedensgericht, Polizeigericht, Gericht Erster Instanz, Unternehmensgericht, Arbeitsgericht, usw.).

 

Greffier

Kanzlei
Der Greffier steht dem Richter bei der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion bei.

Der Greffier verrichtet die Aufgaben der Kanzlei und steht dem Richter bei all seinen Amtshandlungen bei.

Die Anwesenheitsregel erfährt nur eine Ausnahme, wenn der Greffier aufgrund der Dringlichkeit nicht anwesend sein kann.

Der Greffier hat folgende Aufgaben:

  • er gewährt die Zugänglichkeit der Kanzlei für die Öffentlichkeit
  • er führt die Buchhaltung der Kanzlei
  • er erstellt die Urkunden, mit denen er beauftragt ist, bewahrt die Urschriften, die Register und alle Urkunden des Gerichts, bei dem er angestellt ist, auf und stellt von diesen Schriftstücken Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus
  • er bewahrt die Dokumentation über Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtslehre für die Richter auf
  • er erstellt Tabellen, Statistiken und andere Unterlagen, mit denen er in Anwendung des Gesetzes oder der Erlasse beauftragt ist; er führt die Register und Verzeichnisse
  • er bewahrt die Wertpapiere, Unterlagen und Gegenstände auf, die aufgrund des Gesetzes bei der Kanzlei hinterlegt werden
  • er ergreift die geeigneten Maßnahmen, um alle Archive, deren Verwaltung ihm obliegt, ordnungsgemäß aufzubewahren, um sie zu ordnen und zu inventarisieren, ungeachtet ihrer Form, ihrer Struktur und ihres Inhalts.

Der Greffier steht ebenfalls dem Richter bei:

  • er bereitet die Aufgaben des Richters vor
  • er ist anwesend bei den Sitzungen
  • er führt Protokoll über den Verlauf der Gerichtsverfahren und die Entscheidungen
  • er beurkundet die verschiedenen Formalitäten, deren Ausführung festgestellt werden muss, und verleiht ihnen Echtheit
  • er arbeitet die Verfahrensakten aus und achtet, im Rahmen seiner Befugnisse, auf die Einhaltung der geltenden Regeln.

In jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Greffier(s) (Friedensgericht, Polizeigericht, Gericht Erster Instanz, Unternehmensgericht, Arbeitsgericht, usw.).

 

Rechtsanwalt

Andere
Ein Rechtsanwalt leistet Beistand und tritt in juristischen Angelegenheiten meistens als Vertreter einer Partei auf.

Mehr Informationen über die Rolle des Rechtsanwalts finden Sie auf der Internetseite der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften: (AVOCATS.BE).

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und dessen Honorare sowie über die Art und Weise auf welche Sie einen Anwalt auswählen können.

In Belgien gibt es verschiedene Rechtsanwaltskammern:

  • die Rechtsanwaltskammer in jedem Gerichtsbezirk, außer in Brüssel, wo es eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Rechtsanwaltskammer gibt
  • die Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof
  • die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Schließlich gibt es noch einen Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften.

Der Föderale Rat der Rechtsanwaltschaften setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Kammer der französischsprachigen und deutsch­sprachigen Rechtsanwaltschaften und fünf von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren beauftragt werden. Den Vorsitz des Rats führt der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof.

Ein Rechtsanwalt muss mindestens zehn Jahre bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen sein und die von der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof organisierte Prüfung bestanden haben, um vom König als Rechtsanwalt beim Kassationshof ernannt werden zu können. Es gibt nur eine geringe Anzahl Rechtsanwälte beim Kassationshof.

Referent

Andere
Ein Referent ist ein Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte, der dem Richter beisteht.

Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.

Es gibt auch Referenten beim Kassationshof.  Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei. 

Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten. 

Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.

Zivilsache

Zivilsache

Das belgische Recht sieht unterschiedliche Art und Weisen vor, eine Sache vor Gericht zu bringen. In der gerichtlichen Fachsprache spricht man von „einreichen einer Klage vor Gericht“. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten.

Was ist eine Zivilsache?

Ein Zivilverfahren betrifft eine Streitsache, die sich nur auf Beziehungen zwischen Bürgern bezieht (z.B. zwischen Angestellter und Arbeitgeber, zwischen Eheleuten). Es stehen nur private Interessen auf dem Spiel, die sich nicht auf die Interessen der Gesellschaft auswirken.

Ablauf einer Zivilsache

Anfang des Verfahrens

Das belgische Recht sieht unterschiedliche Art und Weisen vor, eine Sache vor Gericht zu bringen.

Ladung

Die Ladung ist die geläufigste Art und Weise eine Sache vor Gericht zu bringen.

Die antragstellende Partei (Kläger) zieht einen Gerichtsvollzieher hinzu, der der Gegenpartei (Geladener) die Ladung übermittelt. Die Ladung entspricht einer offiziellen Vorladung, vor dem Gericht zu erscheinen.

Die Ladung muss gewisse Informationen enthalten, wie:

  • Tag, Monat, Jahr und Ort der Sitzung.
  • Name, Vorname und Wohnort des Klägers.
  • Name, Vorname und Wohnort des Geladenen.
  • Gegenstand und kurze Begründung der Klage.
  • der Richter, der mit der Klage befasst wird

Freiwilliges Erscheinen

Der Antrag auf Freiwilliges Erscheinen kann mittels einer gemeinsamen Antragsschrift eingereicht werden.

Die originale Antragsschrift muss von allen Parteien datiert und unterzeichnet werden. Sie kann entweder per Einschreiben an die Kanzlei geschickt oder direkt vor Ort in der Kanzlei hinterlegt werden.

Auf Anfrage mindestens einer der Parteien oder wenn der Richter dies für erforderlich erachtet, lädt der Greffier die Parteien per einfachen Brief zu einer Sitzung vor, die innerhalb von 15 Tagen nach der Hinterlegung der Antragsschrift festgesetzt wird.

Durch das freiwillige Erscheinen können die Parteien die Vorauszahlung oder die Rückzahlung der Ladungskosten vermeiden.

Kontradiktorische Antragsschrift

Wenn das Gesetz es vorsieht (z.B. Streitsachen zwischen Eheleuten, Mietstreitigkeiten), kann eine Angelegenheit mittels einer kontradiktorischen Antragsschrift vor Gericht gebracht werden. Diese muss entweder der Kanzlei zugeschickt oder bei der Kanzlei hinterlegt werden.

Die Antragsschrift muss in so vielen Exemplaren eingereicht werden wie Parteien im Rechtsstreit sind. 

Der Antrag muss gewisse Informationen enthalten, wie:

  • Tag, Monat und Jahr.
  • Name, Vorname, Wohnort und ggf. Nationalregisternummer oder Unternehmensnummer des Antragstellers.
  • Name, Vorname und Wohnort der vor zu ladenden Person.
  • Gegenstand und kurze Begründung des Antrags.
  • der Richter, der mit dem Antrag befasst wird
  • Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts.

Der Greffier lädt die Parteien schriftlich vor, damit sie in der Sitzung erscheinen.

Einseitiger Antrag

Nur in einigen durch das Gesetz vorgesehenen außergewöhnlichen Fällen kann eine Sache durch einen einseitigen Antrag, der bei der Kanzlei hinterlegt wird, vor den Richter gebracht werden.

Die Gegenpartei wird nicht von der Sache in Kenntnis gesetzt. Dies geschieht erst, wenn der Richter eine Entscheidung gefällt hat.

Diese Art und Weise eine Sache einzuleiten wird insbesondere dann verwendet, wenn keine spezifische Gegenpartei bekannt ist oder wenn es notwendig ist, dass die Gegenpartei nicht vom Verfahren in Kenntnis gesetzt wird. 

Wenn die Gegenpartei von der Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt wird, kann sie jedoch Einspruch gegen die Entscheidung erheben.

Einleitungssitzung

Die Einleitungssitzung ist die erste Sitzung des Verfahrens.

Bei der Einleitungssitzung kann es mehrere Abläufe geben.

Die vorgeladene Partei ist nicht anwesend oder keine Partei ist anwesend.

Wenn die vorgeladene Partei bei der Einleitungssitzung nicht anwesend ist, muss die klagende Partei eine Initiative ergreifen, z.B. ein Versäumnisurteil beantragen. Wenn kein Versäumnisurteil beantrag wird, wird die Sache vertagt und auf die „Warteliste“ verwiesen.

Beide Parteien sind anwesend

Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich durch ihren Anwalt vertreten lassen. In gewissen Fällen können sich die Parteien auch durch eine andere Person vertreten lassen. 

Weiter unten finden Sie eine kurze Beschreibung des Ablaufs des Verfahrens, wenn beide Parteien anwesend sind. 
 

Instandsetzung

Auch hier sind zwei Abläufe möglich.

Verhältnismäßig einfache Sache

Eine verhältnismäßig einfache Sache kann unter Erfüllung gewisser Bedingungen gemäß dem Verfahren für eine „kurze Verhandlung“ behandelt werden und der Richter nimmt sich der Sache in der Einleitungssitzung an. Wenn jedoch zu viele Akten angesetzt sind, kann die Sache auf eine spätere Sitzung vertagt werden.

Komplexe Sache

Bei einer komplexen Sache erfolgt ein „Instandsetzungsverfahren“. Konkret vereinbaren die Parteien Fristen für das Einreichen ihrer Schriftsätze. Dieser Verfahrenskalender legt eine konkrete und endgültige Frist fest innerhalb welcher die Parteien ihre Argumente dem Gericht und der Gegenpartei schriftlich übermitteln müssen.

Anschließend legt der Richter das Datum der Sitzung fest, in der die Sache verhandelt werden kann.

Wenn die Parteien keine Vereinbarung erzielen können, legt der Richter sechs Wochen nach der Einleitungssitzung den Verfahrenskalender fest (zusammen mit dem Datum der Verhandlungssitzung).
 

Plädoyers

Nach der Instandsetzung der Sache, legt der Richter das Datum der Verhandlungssitzung fest.

In dieser öffentlichen Sitzung haben die Parteien die Möglichkeit, ihren Anwalt plädieren zu lassen oder selbst ihre Argumente vorzubringen.

Nach den Plädoyers verkündet der Richter die Schließung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung, d.h. der Richter nimmt die Akte mit allen Schriftsätzen und Beweisstücken in Besitz, um sein Urteil fällen zu können.

Grundsätzlich erfolgt die gerichtliche Entscheidung einen Monat später. Dieser Zeitraum kann jedoch länger oder kürzer ausfallen, je nachdem wie komplex die Sache ist.

Verkündung

Der Begriff „Urteil“ wird für mehrere Arten von gerichtlichen Entscheidungen verwendet.

Der Begriff „Urteil“ bezieht sich auf eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts (Friedensgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, Unternehmensgericht).

Der Begriff „Entscheid“ bezieht sich auf eine Entscheidung eines Berufungsgerichts (Appellationshof, Arbeitsgerichtshof) oder des Kassationshofs. Dieser Begriff wird jedoch unter anderem auch durch den Staatsrat und andere Instanzen verwendet.

Der Begriff „Beschluss“ wird für Verkündungen in Eilverfahren oder bei einseitigen Anträgen verwendet.

Die Verkündung

Die Verkündung kann auf unterschiedliche Art und Weisen geschehen. Hier zwei Beispiele:

1. der Richter fällt unverzüglich ein endgültiges Urteil in der ganzen Sache. 

2. der Richter fällt ein Zwischenurteil, wenn er der Meinung ist, nicht über alle notwendigen Informationen zu verfügen.  Er kann beispielsweise einen Sachverständigen bestellen, zusätzliche Belege fordern, usw.

Das Urteil muss mit Gründen versehen sein und durch alle Richter, die es erlassen haben, unterzeichnet werden.

Das Urteil gibt ebenfalls an, welche Person/Partei die Verfahrenskosten tragen muss.

Strafsache

Strafsache

Eine Person, die gegen das Gesetz verstößt und die Interessen der Gesellschaft gefährdet, begeht strafbare Handlungen. Eine Straftat kann auf unterschiedliche Art und Weise vor ein Strafgericht gebracht werden. Mehr Informationen diesbezüglich finden Sie hier unten.

Was ist eine Strafsache?

Eine Strafsache wird durch ein erkennendes Gericht untersucht (Polizeigericht, Korrektionalgericht, Appellationshof, Assisenhof).

Weiter unten wird der Ablauf einer Strafsache in großen Linien erklärt.

Ablauf einer Strafsache

Wie wird eine Strafsache vor Gericht gebracht?

Verweisung durch ein Untersuchungsgericht

Durch einen Beschluss der Ratskammer oder der Anklagekammer kann eine Strafsache an ein erkennendes Gericht verwiesen werden. Die Ratskammer und die Anklagekammer sind Untersuchungsgerichte.

Unter erkennendes Gericht versteht man das Polizei- oder das Korrektionalgericht.

Nachdem der Verweisungsbeschluss gefällt wurde, muss die Staatsanwaltschaft zusätzlich noch die Ladung veranlassen.

Ladung durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft kann direkt eine Ladung ergehen lassen in Angelegenheiten, in welchen es nur Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben hat.

Wenn es allerdings zu einer gerichtlichen Untersuchung (d.h. eine durch einen Untersuchungsrichter geleitete Ermittlung) gekommen ist, muss die Sache durch einen Beschluss der Rats- oder Anklagekammer an das erkennende Gericht verwiesen werden (z.B. das Korrektionalgericht).

Im Falle einer direkten Ladung kann die Staatsanwaltschaft ein Vergehen in eine Übertretung (Landung vor das Polizeigericht) oder ein Verbrechen in ein Vergehen umwandeln (Ladung vor das Korrektionalgericht).

Ladung durch die Zivilpartei

Zusätzlich zur Staatsanwaltschaft hat ebenfalls die Zivilpartei die Möglichkeit, einen Angeklagten direkt vorzuladen.

Die Zivilpartei kann z.B. eine Direktladung ergehen lassen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anzeige ohne Folge eingestellt hat (d.h. aus verschiedenen Gründen wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt).

Eine Direktladung durch die Zivilpartei ist nur möglich bei Vergehen und Übertretungen und nicht bei Verbrechen, da nur die Staatsanwaltschaft bei einer direkten Ladung mildernde Umstände zugestehen kann.

Freiwilliges Erscheinen in einer Strafsache

Ein Angeklagter kann in gewissen Fällen freiwillig vor Gericht erscheinen (z.B. wenn es Probleme mit der Ladung gibt).

Allerdings ist er nicht verpflichtet in einen Antrag auf freiwilliges Erscheinen einzuwilligen.

Vorladung durch Protokoll bei einer Strafsache

Ein Angeklagter, der in Untersuchungshaft sitzt, kann in gewissen Fällen vorgeladen werden, um vor dem Polizeigericht oder Korrektionalgericht zu erscheinen.

Der Angeklagte wird über die Taten, die ihm vorgeworfen werden sowie über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung, zu der er erscheinen muss, informiert. Diese Notifizierung ist als Ladung einzustufen.

Beschwerde gegen eine Verwaltungssanktion

Eine Beschwerde gegen eine kommunale Verwaltungssanktion oder gegen eine gemäß dem Fußballgesetz auferlegte Verwaltungsstrafe wird bei der Kanzlei des Polizeigerichts per Antragsschrift eingereicht.

Sitzung

Der Angeklagte muss nicht zwingend selber zur Sitzung erscheinen. Er kann sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wenn es das Gericht jedoch für notwendig erachtet, kann es das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen.

Der Ablauf einer gewöhnlichen Sitzung kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • Prüfung der Identität der Parteien (Angeklagter, Zivilpartei, usw.)
  • Darlegung ihrer Forderung durch die Zivilpartei, wenn es eine gibt
  • Forderung des Strafmaßes durch die Staatsanwaltschaft
  • Plädoyer des Anwaltes des Angeklagten und als letztes Wortmeldung des Angeklagten

In der Praxis kann von diesem Ablauf abgewichen werden, insbesondere wenn es zur Anhörung von Sachverständigen und Zeugen kommt.

Die Rechtsanwälte haben zusätzlich zu ihren mündlichen Plädoyers ebenfalls die Möglichkeit, schriftliche Schlussanträge einzureichen.

Verkündung

Das Urteil wird am Ende der Sitzung oder an einem späteren Datum verkündet. In diesem Fall wird das Datum innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab der Sitzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, festgelegt.

In den meisten Fällen wir das Urteil schneller verkündet, wenn sich der Angeklagte zum Zeitpunkt seines Erscheinens zur Sitzung in Untersuchungshaft befindet. Jedoch hängt dies auch von der Tragweite und der Komplexität des Falles ab.

Das Urteil wird in der öffentlichen Sitzung im Beisein der Staatsanwaltschaft verkündet und dies selbst wenn die Verhandlung der Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (z.B. bei Sittendelikten).

Der Präsident kann das Vorlesen des Urteils auf den Entscheidungsteil beschränken. In diesem Teil werden die Taten, für die der Angeklagte für schuldig oder für unschuldig erklärt wurde, sowie das auf die erwiesenen Taten angewandte Strafmaß angegeben.

In dem Urteil wird ebenfalls über die Verfahrenskosten entschieden.

Sofortige Festnahme

Wenn die ausgesprochene Strafe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr darstellt, kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme des Verurteilten anordnen.

Dieser Entscheidung geht allerdings eine Verhandlung voraus, in der der Angeklagte und sein Rechtsanwalt angehört werden.

Im Falle einer sofortigen Festnahme wird der Angeklagte sofort ins Gefängnis überführt und dies, ohne vorher noch einmal zu seinem Wohnsitz zurückkehren zu dürfen.

Der Richter, der eine sofortige Festnahme anordnet, muss seine Entscheidung begründen. Diese Begründung darf nur auf der Befürchtung beruhen, dass der Angeklagte sich der Vollstreckung der Haft durch eine Flucht entzieht.

Verfahren Strafvollstreckungsgericht

Verfahren Strafvollstreckungsgericht

Das Strafvollstreckungsgericht befindet über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren.

Was ist ein Verfahren des Strafvollstreckungsgerichts?

Das Strafvollstreckungsbericht befindet über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren.

Für mehr Informationen über die Zuständigkeiten des Strafvollstreckungsgerichts, klicken Sie hier.

Wie verläuft ein Verfahren des Strafvollstreckungsgerichts?

Verfahren

Sowohl die bedingte als auch die vorläufige Freilassung im Hinblick auf die Entfernung vom Staatsgebiet oder der Auslieferung werden durch das Strafvollstreckungsgericht gewährt.

Sechs Monate bevor der Verurteilte für eine bedingte Freilassung in Frage kommt, informiert ihn der Gefängnisdirektor schriftlich über diese Möglichkeit. Ab diesem Moment kann der Verurteilte einen schriftlichen Antrag auf bedingte Freilassung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einreichen.

Ein Verurteilter kann einen schriftlichen Antrag auf Haftlockerung oder elektronische Überwachung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Eine Haftlockerung und elektronische Überwachung können lediglich sechs Monate bevor der Verurteilte für eine vorläufige Freilassung in Frage kommt, gewährt werden.  
Vier Monate bevor der Verurteilte für eine vorläufige Freilassung in Frage kommt, informiert ihn der Gefängnisdirektor schriftlich über die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder elektronische Überwachung zu beantragen. Ab diesem Moment kann der Verurteilte den Antrag einreichen.

Jugendsache

Jugendsache

Die Entscheidung, ob eine Sache vor das Jugendgericht gebracht wird oder nicht, liegt alleine bei der Staatsanwaltschaft. Sie dürfen nicht selber den Richter befassen.

Was ist eine Jugendsache?

Das Jugendgericht greift ein, wenn ein Jugendlicher eine als Straftat qualifizierte Tat begeht oder sich in Schwierigkeiten oder Gefahr befindet. 

Für mehr Informationen über das Jugendgericht, klicken Sie hier.

Wie verläuft eine Jugendsache?
 

Als Straftat qualifizierte Tat

Wenn ein Minderjähriger eine Straftat begeht, wird dies der Polizei gemeldet, die ihn vernimmt und ein Protokoll über die Vernehmung erstellt.

Dieses Protokoll wird der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet alsdann ob der Minderjährige vor dem Jugendrichter erscheinen muss oder nicht.

Falls die Akte an den Jugendrichter übermittelt wird, wird er, unter Berücksichtigung der Umstände und Ursachen des Verhaltens des Minderjährigen, eine Entscheidung treffen.

Minderjährige in Schwierigkeiten oder Gefahr

  1. Minderjährige in Schwierigkeiten werden zuallererst von den freiwilligen Jugendhilfediensten aufgenommen und geholfen.
    Falls nötig, können die anerkannten Dienste, wie die Unterstützungszentren und Vertrauenszentren für Kindesmisshandlung, hinzugezogen werden, um den Jugendlichen im Einzelnen zu beobachten und zu begleiten. Diese Zentren gehen direkter vor und/oder stellen in beunruhigenden Situationen, bei denen aus gesellschaftlicher Sicht ein Eingreifen notwendig ist, spezifische Hilfe zur Verfügung.
  2. Wenn der Jugendliche und/oder seine Eltern die notwendige Hilfe der anerkannten Dienste ablehnen, können diese sich an die Staatsanwaltschaft wenden, welche beim Jugendrichter die Ergreifung von Jugendschutzmaßnahmen beantragen kann.
  3. Unmittelbare gerichtliche Hilfe wird nur bei Minderjährigen, die sich in akuter Gefahr (einer Notsituation) befinden, angeordnet. Nach einer gewissen Zeit wird geprüft, ob nicht doch eine freiwillige Hilfe durchgeführt werden kann.

Burgerlijk wetboek

INLEIDENDE TITEL EN BOEK I : Personen (art. 1-515)
BOEK II : Goederen en beperkingen van eigendom (art. 516-710)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL I en II (art. 711-1100)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL III tot V (art. 1101 - 1581)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL VI tot XIII (art. 1582-2010)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging - TITEL XIV tot XX (art. 2011-2281)
BOEK III : Voorrechten en hypotheken
BOEK III : Huurovereenkomsten (hoofdverblijfplaats van de huurder)
BOEK III : Regels betreffende de pacht in het bijzonder
BOEK III : Regels betreffende de handelshuur in het bijzonder

Wetboek van Strafvordering

EERSTE BOEK. (Art. 8 tot en met 136ter)
BOEK II, TITEL I. (Art. 137 tot en met 216septies)
OEK II, TITEL II. (Art. 217 tot en met 406)
BOEK II, TITEL III. (art. 407 tot en met 447bis)
BOEK II, TITEL IV. (448 tot en met 524)
BOEK II, TITELS V EN VI. (Art. 525 tot en met 588)
BOEK II, TITEL VII. (Art. 589 tot en met 644) 

Strafwetboek

Gerechtelijk wetboek

ALGEMENE BEGINSELEN (art. 1 tot 57) 
RECHTERLIJKE ORGANISATIE (art. 58 tot 555ter) 
BEVOEGDHEID (art. 556 tot 663) 
BURGERLIJKE RECHTSPLEGING (art. 664 tot 1385undecies) 
BEWAREND BESLAG, MIDDELEN TOT TENUITVOERLEGGING EN COLLECTIEVE SCHULDENREGELING (art. 1386 tot 1675/19)
ARBITRAGE (art. 1676 tot 1723)
BEMIDDELING (art. 1724 tot 1737)

Links

- 15 februari 2019 - decreet betreffende het jeugddelinquentierecht

Links

- Informatie over echtscheiding en echtscheiding door onderlinge toestemming

Anlagen

- Brochure burgerlijke partijstelling voor de onderzoeksrechter (2.55 MB)

Anlagen

- Brochure tijdelijk huisverbod in geval van familiaal geweld (702.95 KB)

Anlagen

- Brochure bevel tot aanhouding en voorlopige hechtenis (384.39 KB)

Anlagen

- Brochure strafuitvoeringsrechtbank (638.84 KB)
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